Das Grundtück 172 ist im vorderen Bereich nur bis zum Beginn des Flurstückes 180 befahrbar. Der dahinter liegende Bereich ist überwuchert und Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets. Es befindet sich ebenso in einem völlig vernachlässigtem Zustand. Dieses Flurstück ist trotz der Ausweisung als Wegefläche nicht befestigt und auch nicht befahrbar. Das Grundstück 165 ist vollständig bewaldet und Teil eines zusammenhängenden Waldgebiets. Es befindet sich ebenso in einem völlig vernachlässigtem Zustand. Dieses Flurstück ist trotz der Ausweisung als Wegefläche nicht befestigt und auch nicht befahrbar. Beide Grundstücke sind laut schriftlicher Mitteilung eines Miteigenümers nicht vermietet oder verpachtet. Bestehbleibende Rechte: Abteilung II: II 1 (2) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) II 2 (2) Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) Abteilung III: Lastenfrei