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Zubehör bei Zwangsversteigerungen: Was mitversteigert wird und was nicht

Alpay Kücük
Alpay Kücük
CEO von Zwangsimmo·22. Juni 2026·5 Min. Lesezeit

Zubehör bei Zwangsversteigerungen: Was mitversteigert wird und was nicht

Wer bei einer Zwangsversteigerung eine Immobilie ersteigert, geht oft davon aus, lediglich das Gebäude und das Grundstück zu erwerben. Tatsächlich umfasst der Zuschlag jedoch deutlich mehr: Auch das sogenannte Zubehör geht häufig in das Eigentum des Erstehers über. Was genau darunter fällt, welche rechtlichen Grundlagen gelten und worauf Bieter unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem ausführlichen Ratgeber.

Die rechtliche Grundlage: § 55 ZVG und § 97 BGB

Die Frage, was bei einer Zwangsversteigerung mitversteigert wird, regelt vor allem § 55 Abs. 2 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz). Demnach erstreckt sich der Zuschlag nicht nur auf das Grundstück selbst, sondern auch auf:

  • Wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 93, § 94 BGB)
  • Zubehör des Grundstücks (§ 97 BGB)
  • Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie noch nicht getrennt sind

Entscheidend ist dabei der Begriff des Zubehörs nach § 97 BGB: Zubehör sind bewegliche Sachen, die – ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

Wichtiger Hinweis: Der Zuschlagsbeschluss durch das Amtsgericht überträgt das Eigentum nicht nur am Grundstück, sondern automatisch auch an allen mitversteigerten Bestandteilen und Zubehörstücken – ohne dass diese im Versteigerungstermin einzeln aufgeführt werden müssen.

Was sind wesentliche Bestandteile einer Immobilie?

Wesentliche Bestandteile sind Sachen, die so fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind, dass sie nicht ohne Zerstörung oder erhebliche Wertminderung getrennt werden können. Dazu zählen insbesondere:

  • Das Gebäude selbst inklusive Dach, Wände, Fenster und Türen
  • Fest verlegte Bodenbeläge (Parkett, Fliesen, Laminat)
  • Heizungsanlagen samt Heizkörpern und Rohrleitungen
  • Sanitäranlagen (Badewannen, Waschbecken, WCs)
  • Einbauküchen, sofern sie maßgefertigt und fest verbaut sind
  • Fest installierte Beleuchtungssysteme
  • Markisen, Rollläden und fest montierte Jalousien

Diese Bestandteile sind immer Teil der Versteigerung und können vom Schuldner nicht vor dem Zuschlag entfernt werden, ohne sich strafbar zu machen.

Was zählt als Zubehör?

Beim Zubehör wird es spannender, denn hier ist die Abgrenzung in der Praxis nicht immer eindeutig. Typische Beispiele für mitversteigertes Zubehör sind:

ZubehörBeispielMitversteigert?
Heizöl im TankVorrat bei ÖlheizungJa
BrennholzLagerbestand für KaminIn der Regel ja
GartengeräteRasenmäher, Werkzeug im SchuppenHäufig ja
EinbaumöbelMaßangefertigte SchränkeJa
Frei stehende MöbelSofa, Bett, EsstischNein
Persönliche GegenständeKleidung, Bücher, GeschirrNein
FahrzeugeAuto in der GarageNein
Landwirtschaftliche MaschinenTraktor auf landwirtschaftlichem HofJa (bei landw. Betrieb)

Besonders bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbeimmobilien spielt das Zubehör eine große Rolle. Hier können Maschinen, Vieh oder Vorräte erheblichen Wert haben und gehen ebenfalls in das Eigentum des Erstehers über.

Das Verkehrswertgutachten als Schlüssel

Ein entscheidendes Dokument zur Klärung der Frage, was mitversteigert wird, ist das Verkehrswertgutachten nach § 74a ZVG. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige listet in seinem Gutachten in der Regel auf, welche Zubehörstücke er bei der Wertermittlung berücksichtigt hat.

Experten-Tipp: Lesen Sie das Verkehrswertgutachten vor jedem Versteigerungstermin sorgfältig durch. Es ist beim zuständigen Amtsgericht einsehbar und gibt Aufschluss über mitversteigertes Zubehör, das in den Verkehrswert und damit auch in das Mindestgebot (5/10- bzw. 7/10-Grenze) eingeflossen ist.

Was wird NICHT mitversteigert?

Nicht alles, was sich in der Immobilie befindet, gehört automatisch zum Versteigerungsobjekt. Folgende Sachen sind in der Regel nicht Teil des Zuschlags:

  • Persönliche Gegenstände des Schuldners wie Kleidung, Bücher oder Hausrat
  • Frei bewegliche Möbel, die nicht dem dauerhaften Zweck des Hauses dienen
  • Sachen Dritter, etwa Eigentum eines Mieters oder geleaste Geräte
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten ohne räumliche Zweckbestimmung
  • Fahrzeuge auch wenn sie auf dem Grundstück abgestellt sind
  • Sicherungsübereignete Sachen, z. B. finanzierte Einbauküchen unter Eigentumsvorbehalt
  • Sonderfall: Vermietete Immobilien

    Bei vermieteten Objekten ist Vorsicht geboten. Das Eigentum des Mieters – also Möbel, Elektrogeräte oder Einrichtungsgegenstände – wird nicht mitversteigert. Hier gilt der Grundsatz: Der Mieter bleibt Eigentümer seiner Sachen, und das Mietverhältnis besteht nach § 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB grundsätzlich fort ("Kauf bricht nicht Miete").

    Achtung: Als Ersteher haben Sie nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht, das zur ersten gesetzlich zulässigen Frist ausgeübt werden muss. Andernfalls verlieren Sie dieses Recht dauerhaft.

    Was tun, wenn der Schuldner Zubehör entfernt?

    Ein häufiges Problem in der Praxis: Schuldner entfernen vor oder nach dem Versteigerungstermin Zubehör, das eigentlich zum Versteigerungsobjekt gehört. Dies ist rechtlich problematisch:

    • Vor dem Zuschlag: Verstoß gegen § 23 ZVG (Beschlagnahme) – möglicherweise Strafbarkeit wegen Pfandkehr (§ 289 StGB)
    • Nach dem Zuschlag: Eigentumsverletzung – der Ersteher kann Herausgabe nach § 985 BGB verlangen

    Sollten Sie als Ersteher feststellen, dass Zubehör fehlt, das laut Gutachten zur Immobilie gehörte, können Sie zivilrechtlich gegen den ehemaligen Eigentümer vorgehen. In der Praxis ist die Durchsetzung jedoch oft schwierig, weshalb eine Besichtigung vor dem Termin dringend zu empfehlen ist.

    Praxistipps für Bieter bei Zwangsversteigerungen

    Damit Sie als Ersteher keine bösen Überraschungen erleben, sollten Sie folgende Punkte beachten:

    • Verkehrswertgutachten studieren: Welche Zubehörstücke sind aufgeführt?
    • Besichtigung nutzen: Soweit möglich, einen Eindruck vom Objekt verschaffen
    • Foto-Dokumentation: Idealerweise den Zustand zum Zeitpunkt der Wertermittlung dokumentieren
    • Grundbuchauszug prüfen: Eingetragene Rechte können Einfluss auf das Zubehör haben
    • Versicherungsfragen klären: Welche Versicherungen gehen nach § 56 ZVG auf den Ersteher über?
    • Rechtliche Beratung: Bei wertvollem Zubehör (z. B. bei Gewerbeobjekten) Fachanwalt konsultieren

    Steuerliche Aspekte beim Zubehörerwerb

    Auch steuerlich kann die Frage des Zubehörs Bedeutung haben. Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich nur auf den Wert des Grundstücks samt wesentlicher Bestandteile an – nicht jedoch auf bewegliches Zubehör. Eine genaue Aufschlüsselung im Zuschlagsbeschluss kann hier bares Geld sparen.

    Tipp: Lassen Sie sich vom Steuerberater beraten, wie Sie das mitversteigerte Zubehör im Rahmen der Grunderwerbsteuer korrekt ausweisen können. Bei Eigentumswohnungen mit Möblierung sind oft mehrere tausend Euro Ersparnis möglich.

    Fazit: Mehr als nur Mauern und Boden

    Eine Zwangsversteigerung umfasst weit mehr als nur Grundstück und Gebäude. Mit dem Zuschlag erwerben Sie automatisch auch wesentliche Bestandteile und Zubehör – ein Umstand, der sowohl Chance als auch Risiko sein kann. Wer das Verkehrswertgutachten sorgfältig studiert, die rechtlichen Grundlagen kennt und mögliche Fallstricke beachtet, kann beim Ersteigern einer Immobilie zusätzlichen Wert sichern.

    Besonders bei landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbeimmobilien oder voll ausgestatteten Wohnungen lohnt sich der genaue Blick auf das mitversteigerte Zubehör. Hier können erhebliche Vermögenswerte enthalten sein, die das Gebot wirtschaftlich attraktiv machen.

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