zu lfd. Nr. 1: Grünfläche mit erheblichem Baumbewuchs. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren dient dieses Grundstück als Tauschfläche und ist mit Abschluss des Verfahrens nicht mehr dem Versteigerungsobjekt zuzuordnen. Statt dessen kommt ein neues Flurstück mit Flurstücksbezeichnung 182 hinzu, das als Wegefläche zur Erschließung des Bewertungsgrundstück Charlottenhof 2a dient. zu lfd. Nr. 2: Bisheriges Flst. 25 bebaut mit Einfamilienhaus, Baujahr Mitte des 19. Jh, mit angrenzender Scheune sowie mehreren Nebengebäuden; Teil einer ehem. Hofanlage. Bei Begutachtung war das Gebäude in einem überwiegend einfach ausgestatteten, mit mehreren Mängeln und Schäden behafteten Zustand, das Grundstück selbst war überwiegend gepflegt. Im Rahmen der Flurbereinigung werden die Grundstücksgrenzen angepasst, künftiges Flurstück 184. Bisheriges Flst. 17 genutzt als Grünfläche mit Baumbewuchs, bisher nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens werden die Grundstücksgrenzen angepasst. Künftiges Flurstück 173. Die Teilnehmergemeinschaft der ländlichen Neuordnung S 127 - Verlegung östlich Kunnersdorf, Bereich Süd - weist darauf hin, dass ein Erwerber von Grundstücken in einem Flurbereinigungsverfahren das bisher durchgeführte Verfahren nach § 15 FlurbG gegen sich gelten lassen muss. Der Erwerber tritt in den Verhandlungsstand mit allen Rechten und Pflichten eines Teilnehmers in das Verfahren ein. Dies gilt auch bei einem Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes sind Änderungen an der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung nicht mehr möglich. Besitz und Nutzung sind übergegangen, der vereinbarte Geldausgleich wurde bereits gezahlt.