Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein unbebautes, grundsätzlich gemäß § 34 BauGb als Bauland nutzbares Grundstück. Die ehemalige Bebauung wurde im Zuge einer Ersatzvornahme des Landkreises abgebrochen. Durch die einfache Inaugenscheinnahme ist nicht feststellbar, ob unterirdisch Gebäudeteile verblieben sind.