Laut Wertgutachten handelt es sich um nicht zu Wohnzwecken dienende Räume mit einer Nutzfläche von ca. 49 qm gelegen im Untergeschoss eines 2-geschossigen Mehrfamilienhauses; Baujahr 1979/1980. Gem. gerichtlichem Gutachten konnte eine Innenbesichtigung des Sondereigentums nicht erfolgen; der Sachverständige konnnte jedoch feststellen, dass die Gemeinschaftsräume in der Örtlichkeit nicht der Teilungserklärung entsprechen. Ansprechpartner Schuldnerseite: kontakt@zwangsversteigerungsanwalt.de