Ein mit einem Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebautes Grundstück sowie ein unbebautes Grundstück. Gemäß Sachverständigengutachten S. 27 gilt hinsichtlich des unbebauten Grundstücks: Eine Wohnbebauung ist auf diesem Grundtstück laut Auskunft der Stadt Nordhorn nicht zulässig. Es handelt sich um ein Grundstück/Flurstück in "zweiter Reihe" ohne direkte Zuwegung zu einer öffentlichen Straße. Das Grundstück wird derzeit als Gartengrundstück genutzt.