Grundstück BVNr. 1: Gemäß Gutachten bebaut mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden. Angenommenes Baujahr für Wohnhaus und Garage: 1960. Die baulichen Anlagen konnten nicht besichtigt werden. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des § 74a oder § 85a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann daher der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt.