Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Höhe, Formen und Ablauf für Bieter

Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Höhe, Formen und Ablauf für Bieter
Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbieten möchte, sollte sich nicht nur mit dem Verkehrswert und dem geringsten Gebot auseinandersetzen, sondern auch mit einem oft unterschätzten Thema: der Sicherheitsleistung. Sie ist die Eintrittskarte ins ernsthafte Bietverfahren und schützt sowohl das Amtsgericht als auch die Gläubiger vor unseriösen Geboten. Wer die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der korrekten Form erbringt, riskiert, dass sein Gebot zurückgewiesen wird – selbst wenn es das höchste im Saal wäre.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie hoch die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung ist, welche Formen zulässig sind, wann sie hinterlegt werden muss und worauf Bieter unbedingt achten sollten.
Was ist die Sicherheitsleistung im Sinne des ZVG?
Die Sicherheitsleistung ist in § 68 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) geregelt. Sie dient als Garantie dafür, dass ein Bieter im Falle des Zuschlags auch tatsächlich zahlungsfähig ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Bleibt der Ersteher nach dem Zuschlag mit der Zahlung des Bargebots im Verzug, kann das Gericht die Sicherheitsleistung verwerten, um Verzugszinsen und Schäden auszugleichen.
Wichtig: Ohne ordnungsgemäß geleistete Sicherheit muss der Rechtspfleger das Gebot auf Verlangen eines Berechtigten (z. B. eines Gläubigers oder des Schuldners) zurückweisen – § 71 Abs. 2 ZVG.
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?
Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt grundsätzlich 10 % des festgesetzten Verkehrswertes der Immobilie. Dieser Verkehrswert wird zuvor durch ein Sachverständigengutachten ermittelt und im Versteigerungstermin durch Beschluss des Amtsgerichts festgesetzt.
Beispielrechnung
Tipp: Die Höhe der Sicherheit richtet sich immer nach dem Verkehrswert, nicht nach dem geringsten Gebot oder dem von Ihnen geplanten Gebot. Auch wer nur ein niedriges Gebot abgeben möchte, muss die volle Sicherheit von 10 % des Verkehrswerts hinterlegen.
Welche Formen der Sicherheitsleistung sind zulässig?
Bargeld im Versteigerungstermin? Das war einmal. Seit der Reform des ZVG zum 15. März 2007 ist die Annahme von Bargeld oder Schecks im Termin ausgeschlossen. Heute sind nur noch wenige, klar definierte Formen zulässig:
- Die Überweisung muss rechtzeitig vor dem Termin erfolgen, sodass der Geldeingang spätestens am Tag vor der Versteigerung dokumentiert ist.
- Empfehlung: mindestens 3 bis 5 Werktage vor dem Termin überweisen.
- Darf nicht älter als 3 Geschäftstage sein.
- Ebenfalls nicht älter als 3 Geschäftstage, ausgestellt frühestens drei Werktage vor dem Termin.
- Muss den Anforderungen des § 239 BGB entsprechen.
Vergleichstabelle der Sicherheitsformen
Expertentipp: Wer regelmäßig auf Zwangsversteigerungen bietet, fährt mit einer Bankbürgschaft oft am besten. Sie bindet kein Kapital, ist mehrfach einsetzbar (sofern die Bank zustimmt) und wirkt im Termin professionell.
Ablauf: So leisten Bieter die Sicherheit korrekt
1. Vor dem Termin: Informationen einholen
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung Zwangsversteigerung) nach den genauen Bankverbindungen, dem Aktenzeichen des Verfahrens und den akzeptierten Formen. Jedes Gericht hat eigene Konten der Landesjustizkasse.
2. Sicherheit hinterlegen
- Bei Überweisung: Aktenzeichen des Verfahrens und Name des Bieters im Verwendungszweck angeben. Der Eingang muss vor dem Termin auf dem Konto verbucht sein.
- Bei Scheck oder Bürgschaft: Original im Termin vorlegen.
3. Im Versteigerungstermin
Sobald Sie ein Gebot abgegeben haben, fragt der Rechtspfleger nach der Sicherheitsleistung. Ein Gläubiger oder der Schuldner kann verlangen, dass Sicherheit geleistet wird (§ 67 ZVG). In der Praxis wird dies fast immer verlangt.
Achtung: Verlangen Sie als Bieter nicht von sich aus die Sicherheitsleistung – sie wird vom Berechtigten gefordert. Halten Sie aber Ihren Nachweis (Überweisungsbeleg, Scheck oder Bürgschaftsurkunde) griffbereit.
4. Nach dem Termin
- Kein Zuschlag: Die Sicherheit wird vollständig zurückerstattet – bei Überweisung in der Regel innerhalb weniger Werktage auf das angegebene Rückzahlungskonto.
- Zuschlag erteilt: Die Sicherheit wird auf das Bargebot angerechnet. Der Restbetrag ist im Verteilungstermin (in der Regel 6–8 Wochen später) zu zahlen.
Häufige Fehler von Bietern – und wie Sie sie vermeiden
- Zu späte Überweisung: Verlassen Sie sich nicht auf Echtzeitüberweisungen. Banken haben unterschiedliche Verbuchungszeiten an die Justizkasse.
- Falsches Aktenzeichen: Eine falsche oder fehlende Verfahrensnummer kann dazu führen, dass das Geld nicht zugeordnet werden kann.
- Veralteter Scheck: Ein Scheck, der älter als drei Geschäftstage ist, wird zurückgewiesen.
- Fehlende Vollmacht: Wer für eine andere Person oder eine GmbH bietet, benötigt eine notariell beglaubigte Vollmacht bzw. einen aktuellen Handelsregisterauszug. Auch die Sicherheit muss eindeutig zugeordnet werden können.
Praxistipp: Erscheinen Sie mindestens 30 Minuten vor Beginn des Termins, klären Sie offene Fragen mit dem Rechtspfleger und lassen Sie sich den Eingang Ihrer Sicherheitsleistung bestätigen.
Sonderfälle: Wann entfällt die Sicherheitsleistung?
In bestimmten Konstellationen müssen Bieter keine Sicherheit leisten:
- Berechtigte Gläubiger (insbesondere die betreibenden Gläubiger) sind in Höhe ihres voraussichtlichen Anteils am Versteigerungserlös von der Sicherheitsleistungspflicht befreit.
- Ehegatten oder Erben des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert sein.
- Ist im Termin niemand anwesend, der Sicherheitsleistung verlangt, muss faktisch keine geleistet werden – darauf sollte sich aber niemand verlassen, da fast immer ein Berechtigter anwesend ist.
Fazit: Gut vorbereitet zur Zwangsversteigerung
Die Sicherheitsleistung bei einer Zwangsversteigerung ist mehr als eine Formalität – sie ist die Voraussetzung für ein wirksames Gebot. 10 % des Verkehrswerts, rechtzeitig in zulässiger Form geleistet, eröffnen Ihnen die Chance auf den Zuschlag. Wer die Fristen, Formen und gesetzlichen Vorgaben kennt, vermeidet teure Fehler und tritt im Versteigerungstermin souverän auf.
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